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AGB

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge, Bildlieferungen und Lizenzen von Roman Thomas. Sie liegen jedem Angebot als PDF bei und stehen hier zum Nachlesen undals PDF zum Herunterladen. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Vertragsschluss galt.

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Geltung der Geschäftsbedingungen

1.1. Die Produktion von Bildern, die Lieferung und elektronische Übermittlung von Bildern sowie die Vergabe von Bildlizenzen durch den Fotografen Roman Thomas erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.

1.2. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von den nachstehenden Bedingungen abweichen, werden nicht anerkannt und werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3. Vertragspartner („Auftraggeber") ist derjenige, der den Fotografen mit der Anfertigung von Bildern beauftragt, Bilder aus dem Archiv anfordert oder Nutzungsrechte (Lizenzen) einholt.

1.4. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen die Schriftform vorgesehen ist, genügt hierfür die Textform gemäß § 126b BGB, insbesondere eine Erklärung per E-Mail, sofern nicht ausdrücklich die eigenhändige Unterschrift verlangt wird.

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Auftragsproduktionen

2.1. Auftragsabwicklung

2.1.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen den freien Zugang zu den Örtlichkeiten und Objekten zu verschaffen, die fotografiert werden sollen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass sich die Örtlichkeiten und Objekte in einem fotografierbaren Zustand befinden und die Fotoarbeiten nicht durch Baumaßnahmen oder andere störende Umstände behindert werden.

2.1.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

2.1.3. Soll auf einer Baustelle oder an einem Ort fotografiert werden, an dem eine erhöhte Unfallgefahr besteht oder erhöhte gesundheitliche Risiken nicht auszuschließen sind, hat der Auftraggeber durch entsprechende Schutzmaßnahmen zu gewährleisten, dass der Fotograf gefahrlos arbeiten kann. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die dem Fotografen aus der Unterlassung notwendiger Schutzmaßnahmen oder der Nichtbeachtung behördlicher oder gesetzlicher Schutzvorschriften entstehen.

2.1.4. Kann ein Aufnahmetermin wegen der Wetterverhältnisse, der aktuellen Situation vor Ort oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt oder zu Ende geführt werden, ist der Fotograf rechtzeitig hierüber zu informieren und dem Fotografen Gelegenheit zu geben, die Aufnahmen zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Der Fotograf hat außerdem einen Anspruch auf ein Ausfallhonorar gemäß Ziffer 2.2.8.

2.1.5. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der Aufnahmearbeiten zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden nur an den Bildern eingeräumt, die der Auftraggeber als vertragsgemäß abnimmt. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung werden keine Nutzungsrechte übertragen.

2.1.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm nach Abschluss der Aufnahmearbeiten vorgelegten Bilder innerhalb einer angemessenen Frist zu untersuchen und eventuelle Mängel gegenüber dem Fotografen zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Bilder, die Rüge nicht offensichtlicher Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dem Erkennen des Mangels erfolgen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die Bilder in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

2.2. Honorare und Nebenkosten

2.2.1. Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen braucht er nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.

2.2.2. Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhonorar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz.

2.2.3. Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Bildern über den bei Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu vergüten.

2.2.4. Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung entstehen (z. B. digitale Bildbearbeitung, Reisen, Übernachtungen, Modellbuchung). Gesondert zu erstatten sind auch die Kosten, die dem Fotografen durch besonders aufwendige Bilder (z. B. Luftaufnahmen) oder durch den Einsatz spezieller Technik (z. B. Hebebühne, aufwendige Lichtanlagen) entstehen.

2.2.5. Das Honorar ist bei Ablieferung der Bilder fällig und innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Wird eine Bildproduktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.2.6. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald sie beim Fotografen angefallen sind.

2.2.7. Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren und Kosten kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2.2.8. Bei Ausfall eines Aufnahmetermins ist der Fotograf berechtigt, ein Ausfallhonorar geltend zu machen, es sei denn, der Ausfall ist alleine vom Fotografen zu vertreten. Ist ein Pauschalhonorar vereinbart, erhält der Fotograf ein Ausfallhonorar von 100 % des vereinbarten Pauschalhonorars bei einer Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins, und ein Ausfallhonorar von 50 % bei einer Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf ein Ausfallhonorar von 100 % des vereinbarten Stunden- oder Tagessatzes, sofern eine Absage binnen 24 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins erfolgt, und ein Ausfallhonorar von 50 %, sofern eine Absage binnen 25 bis 72 Stunden vor Beginn des Aufnahmetermins erfolgt. Zusätzlich hat der Auftraggeber dem Fotografen die im Zusammenhang mit dem ausgefallenen Aufnahmetermin entstandenen Nebenkosten zu erstatten.

2.2.9. Bei Zahlungsverzug ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verlangen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

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Anforderung von Archivbildern

3.1. Bilder, die der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert, werden zur Sichtung und Auswahl für die Dauer eines Monats ab Datum der Online-Stellung zur Verfügung gestellt. Kommt innerhalb der Auswahlfrist kein Lizenzvertrag zustande, sind bis zum Ablauf der Frist sämtliche Bilddaten, die der Auftraggeber auf eigenen Datenträgern gespeichert hat, zu löschen. Die dauerhafte Archivierung von Bildern ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

3.2. Mit der Überlassung der Bilder zur Sichtung und Auswahl werden keine Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

3.3. Die Verwendung der Bilder als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Layoutzwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflichtige Nutzung dar.

3.4. Für die Zusammenstellung der Bildauswahl kann der Fotograf eine Bearbeitungsgebühr berechnen, die sich nach Art und Umfang des entstandenen Aufwandes bemisst und mindestens 30 € beträgt. Versandkosten (Verpackung, Porto) einschließlich der Kosten für besondere Versandarten (Taxi, Luftfracht, Eilboten) werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.

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Erwerb und Umfang von Nutzungsrechten (Lizenzen), Verwendung von Bildern

4.1. Nutzungsrechte (Lizenzen)

4.1.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben stets Eigentum des Fotografen.

4.1.2. Für jede Nutzung sind Nutzungsrechte einzuholen. Jede Nutzung der Bilder ist honorarpflichtig. Das Honorar für die Einräumung der Nutzungsrechte bemisst sich nach der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm).

4.1.3. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 4.3.4.

4.1.4. Die Umgestaltung und/oder Bearbeitung von Bildern (z. B. Montage, Beschneidung, Kolorierung) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

4.1.5. Die Weitergabe von Bildern an Dritte und die Übertragung/Unterlizenzierung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf/an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie für das Einreichen von Bildern im Rahmen der Beteiligung an Wettbewerben. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Honorars abhängig zu machen.

4.1.6. Bei Auftragsproduktionen bleibt der Fotograf, ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte, berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.

4.2. Urhebervermerk

4.2.1. Bei jeder Bildnutzung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Die Urhebernennung lautet: „Roman Thomas Fotografie"

4.2.2. Bei der Nutzung auf Social-Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen hat die Urhebernennung als Wasserzeichen im Bild zu erfolgen.

4.3. Digitale Bildverarbeitung

4.3.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.

4.3.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.

4.3.3. Die dem Auftraggeber überlassenen digitalen Bilder enthalten Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über den Fotografen als Urheber sowie zu den Modalitäten und Bedingungen der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

4.3.4. Der Auftraggeber hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu den ihm überlassenen Bildern beschränken und verhindern, dass die von ihm mit Zustimmung des Fotografen im Internet wiedergegebenen Bilder von Dritten insbesondere mittels Inline-Links und Frames als Embedded Content in ihre Internetseiten eingebunden werden.

4.4. Rechte Dritter

4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z. B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist.

4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.

4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2. resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.

4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2. gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.

4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.

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Haftung und Schadensersatz

5.1. Der Fotograf haftet nur für Schäden, die er selbst oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführen. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die der Fotograf auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

5.2. Der Fotograf haftet nicht für die Art der Nutzung seiner Bilder. Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit der Nutzung.

5.3. Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

5.4. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

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Vertragsstrafe

6.1. Bei schuldhafter unberechtigter Nutzung durch den Auftraggeber, d. h. ohne Einholung der Nutzungsrechte beim Fotografen erfolgter Nutzung eines Bildes oder ohne Zustimmung des Fotografen erfolgter Nutzung eines Bildes in Form der Archivierung (Ziffer 3.1.), Umgestaltung und/oder Bearbeitung (Ziffer 4.1.4.), Weitergabe an Dritte oder Übertragung/Unterlizenzierung von Nutzungsrechten auf/an Dritte (Ziffer 4.1.5.) oder Entfernen oder Verändern der Metadaten (Ziffer 4.3.3.) ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 % des gesamten vereinbarten Honorars für jeden Fall zu fordern, d. h. für jede verwirklichte unberechtigte Nutzung, wobei die Nutzung nur eines Bildes und die Verwirklichung nur einer Nutzungshandlung ausreichend ist. Eine Kumulierung findet nicht statt. Fehlt es an einer Vereinbarung zum Honorar, ist als Vertragsstrafe 500 % desjenigen Honorars zu zahlen, das sich bei Anwendung der zum Zeitpunkt der unberechtigten Nutzung gültigen Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) pro Bild für jede Nutzung ergibt. Alternativ kann der Fotograf als Vertragsstrafe 500 % seines üblichen Honorars fordern, wenn er den Nachweis erbringt, dass er pro Bild für die in Frage stehende Nutzung üblicherweise ein höheres als das in der mfm-Bildhonorarliste ausgewiesene Honorar berechnet. Unabhängig davon, wie das Honorar im konkreten Fall ermittelt wird, beträgt die Vertragsstrafe mindestens 500,00 € pro Bild. Die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

6.2. Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung schuldhaft die Benennung des Fotografen (Ziffer 4.2.1.) oder erfolgt die Benennung nicht beim Bild oder als Wasserzeichen im Bild bei der Nutzung auf Social-Media-Plattformen oder auf medienweitergebenden Plattformen (Ziffer 4.2.2.), ist Ziffer 6.1. analog anzuwenden mit der Maßgabe, dass als Vertragsstrafe nicht 500 %, sondern 100 % des Honorars, mindestens jedoch 200,00 € pro Bild zu zahlen sind. Dem Fotografen bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

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Statut und Gerichtsstand

7.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2. Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.

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Künstliche Intelligenz: Nutzungsverbot und Einsatz durch den Fotografen

8.1. Die überlassenen Bilder dürfen weder vollständig noch auszugsweise dazu verwendet werden, Systeme der Künstlichen Intelligenz (KI), maschinelle Lernverfahren, neuronale Netze oder vergleichbare Technologien zu trainieren, zu optimieren oder zu kalibrieren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Nutzung kommerzieller oder nicht-kommerzieller Art ist.

8.2. Die Erstellung von synthetischen Bildderivaten, KI-generierten Variationen oder anderweitigen maschinell erzeugten Abwandlungen der überlassenen Bilder ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.

8.3. Das Hochladen von Bildern in Online-Dienste, Plattformen oder Werkzeuge, die KI-basierte Bildverarbeitung anwenden oder die verarbeiteten Daten zur Verbesserung von KI-Modellen nutzen, gilt als Nutzungshandlung im Sinne dieser Ziffer und bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass auch von ihm beauftragte Dritte diese Bedingungen einhalten.

8.4. Bei schuldhafter Verletzung der vorstehenden Verpflichtungen findet Ziffer 6.1. entsprechende Anwendung.

8.5. Einsatz von KI durch den Fotografen. Der Fotograf ist berechtigt, KI-gestützte Werkzeuge im Rahmen der Bildbearbeitung einzusetzen, soweit dadurch die vereinbarte Beschaffenheit und Aussage des Bildes nicht wesentlich verändert wird. Eine darüber hinausgehende generative Erzeugung oder wesentliche Veränderung von Bildinhalten, insbesondere das Einfügen, Entfernen oder Ersetzen von Personen, Gegenständen oder wesentlichen Bildelementen, erfolgt nur, soweit dies Gegenstand des Auftrags ist oder mit dem Auftraggeber in Textform abgestimmt wurde. Entstehen dabei Bildinhalte, die als Deepfake im Sinne von Artikel 50 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) offenzulegen sein können, bezeichnet der Fotograf die betroffenen Bilder dem Auftraggeber spätestens bei der Übergabe als offenlegungspflichtig und stellt einen geeigneten Hinweistext zur Verfügung. Vorhandene maschinenlesbare Herkunfts- und Bearbeitungsinformationen ergänzen diese Information; sie ersetzen eine gesetzlich erforderliche wahrnehmbare Offenlegung nicht. Personenbezogene oder vertrauliche Daten des Auftraggebers übermittelt der Fotograf an externe KI-Dienste nur, soweit Datenschutz und Vertraulichkeit gewahrt sind.

8.6. Kennzeichnung bei der Veröffentlichung. Soweit der Auftraggeber die Veröffentlichung oder sonstige öffentliche Zugänglichmachung eines nach Ziffer 8.5. als offenlegungspflichtig bezeichneten Bildes veranlasst, übernimmt er im Innenverhältnis die Umsetzung der für den konkreten Veröffentlichungsfall erforderlichen Offenlegung. Die Offenlegung erfolgt klar und unterscheidbar, für natürliche Personen wahrnehmbar und spätestens bei der ersten Wahrnehmung des Inhalts. Ihre Form richtet sich nach dem jeweiligen Medium; in Betracht kommen etwa eine Bildunterschrift, ein sichtbarer Hinweis am Bild oder ein eingebetteter Hinweis. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die hierfür erforderlichen Informationen an von ihm eingeschaltete Dritte, insbesondere Agenturen, Druckereien und Plattformen, weitergegeben werden. Gesetzliche Pflichten des Fotografen bleiben unberührt. Der Fotograf schuldet keine rechtliche Prüfung des konkreten Veröffentlichungsumfelds, weist jedoch auf ihm bekannte konkrete rechtliche Risiken hin.

8.7. Freistellung. Der Auftraggeber stellt den Fotografen von berechtigten Ansprüchen Dritter einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die ihm nach Ziffer 8.6. übertragene Umsetzung der Offenlegung schuldhaft nicht erfüllt hat. Dies gilt nicht, soweit eine eigene Pflichtverletzung des Fotografen ursächlich ist. Öffentlich-rechtliche Pflichten des Fotografen und gegen ihn gerichtete behördliche Maßnahmen werden durch diese Ziffer nicht auf den Auftraggeber verlagert.

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Datenschutz

9.1. Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung anfallen, ausschließlich zur Vertragsabwicklung und Kommunikation. Die Verarbeitung erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (berechtigtes Interesse) und wird nicht länger durchgeführt, als es der jeweilige Zweck erfordert oder gesetzliche Aufbewahrungspflichten es vorschreiben.

9.2. Weitergehende Informationen zur Datenverarbeitung, zu den Betroffenenrechten sowie zu Speicherfristen sind der Datenschutzerklärung des Fotografen zu entnehmen, die unter www.roman-thomas.de/datenschutz abrufbar ist.

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Schlussbestimmungen

10.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt (Salvatorische Klausel).

10.2. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.

VERSION 14.09.2026 · Basierend auf VERSION 12.2021 (BV/AF), erweitert um die Ziffern 1.4, 2.2.9, 8, 9 und 10 (06.2025), 8.5 und 8.6 (09.2026) sowie 8.7 (14.09.2026). · Frühere Fassungen sind unter www.roman-thomas.de/agb archiviert.

Frühere Fassungen

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