4.1. Nutzungsrechte (Lizenzen)
4.1.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben stets Eigentum des Fotografen.
4.1.2. Für jede Nutzung sind Nutzungsrechte einzuholen. Jede Nutzung der Bilder ist honorarpflichtig. Das Honorar für die Einräumung der Nutzungsrechte bemisst sich nach der Bildhonorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm).
4.1.3. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtlicher Nebenkosten. Die nach dem Vertrag einzuräumenden Online-Nutzungsrechte erwirbt der Auftraggeber erst mit der Einrichtung technischer Schutzmaßnahmen gemäß Ziffer 4.3.4.
4.1.4. Die Umgestaltung und/oder Bearbeitung von Bildern (z. B. Montage, Beschneidung, Kolorierung) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.
4.1.5. Die Weitergabe von Bildern an Dritte und die Übertragung/Unterlizenzierung der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte auf/an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Das gilt auch für die Weitergabe von Bildern an Buch-, Zeitungs- und Zeitschriftenverlage sowie für das Einreichen von Bildern im Rahmen der Beteiligung an Wettbewerben. Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Honorars abhängig zu machen.
4.1.6. Bei Auftragsproduktionen bleibt der Fotograf, ungeachtet des Umfangs der vom Auftraggeber erworbenen Nutzungsrechte, berechtigt, die Bilder ohne jede inhaltliche, zeitliche oder räumliche Beschränkung für alle in Betracht kommenden Zwecke selbst zu verwerten.
4.2. Urhebervermerk
4.2.1. Bei jeder Bildnutzung ist der Fotograf als Urheber zu benennen. Die Benennung muss beim Bild erfolgen. Die Urhebernennung lautet: „Roman Thomas Fotografie"
4.2.2. Bei der Nutzung auf Social-Media-Plattformen und auf medienweitergebenden Plattformen hat die Urhebernennung als Wasserzeichen im Bild zu erfolgen.
4.3. Digitale Bildverarbeitung
4.3.1. Die Digitalisierung analoger Bilder und die Weitergabe von digitalen Bildern im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutzungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
4.3.2. Bilddaten dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Bilddaten in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zugänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber.
4.3.3. Die dem Auftraggeber überlassenen digitalen Bilder enthalten Metadaten, sog. IPTC-Daten, mit Informationen über den Fotografen als Urheber sowie zu den Modalitäten und Bedingungen der Nutzung. Das Entfernen oder Verändern der Metadaten ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Fotografen nicht zulässig.
4.3.4. Der Auftraggeber hat technische Schutzmaßnahmen einzurichten, die den Zugang zu den ihm überlassenen Bildern beschränken und verhindern, dass die von ihm mit Zustimmung des Fotografen im Internet wiedergegebenen Bilder von Dritten insbesondere mittels Inline-Links und Frames als Embedded Content in ihre Internetseiten eingebunden werden.
4.4. Rechte Dritter
4.4.1. Der Fotograf räumt dem Auftraggeber nur Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht ein. Der Auftraggeber hat die Persönlichkeits-, Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Eigentums-, Haus- und sonstigen Schutzrechte von abgebildeten Personen oder von Inhabern der Rechte an abgebildeten Örtlichkeiten und Objekten, wie z. B. Gebäuden, Gegenständen, künstlerischen Gestaltungen, Dekorationen, Namen und Marken selbst zu beachten. Die für die Nutzung erforderlichen Einwilligungen und Freigabeerklärungen Dritter hat der Auftraggeber bei den jeweils Berechtigten selbst einzuholen. Dies gilt nicht, sofern das Vorliegen der notwendigen Einwilligungen, Freigabeerklärungen bzw. Rechte von dem Fotografen ausdrücklich in schriftlicher Form zugesichert worden ist.
4.4.2. Bei Auftragsproduktionen ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Örtlichkeiten und Objekten, an denen fremde Urheberrechte, Eigentums- und Hausrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, die für die Anfertigung und Nutzung der Bilder erforderlichen Einwilligungen oder Freigabeerklärungen der abgebildeten Personen und der Rechteinhaber einzuholen. Die Einwilligungen oder Freigabeerklärungen müssen sich auch auf die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) und/oder durch Dritte erstrecken, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt.
4.4.3. Der Auftraggeber hat den Fotografen von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung freizustellen, die aus einer Verletzung der Verpflichtung gemäß Ziffer 4.4.2. resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
4.4.4. Die Regelungen gemäß Ziffer 4.4.1. und 4.4.2. gelten auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so rechtzeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen Einwilligungs- und Freigabeerklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
4.4.5. Ist der Auftraggeber einer Auftragsproduktion selbst Urheber oder Eigentümer der aufzunehmenden Objekte, ist er verpflichtet, in die Verwertung der Bilder durch den Fotografen (Ziffer 4.1.6.) einzuwilligen, ebenso wie in die Nutzung durch Dritte, denen der Fotograf Nutzungsrechte einräumt oder auf die er solche Rechte überträgt. Dasselbe gilt für den Fall, dass dem Auftraggeber sonstige Schutzrechte an den aufgenommenen Objekten und Örtlichkeiten zustehen, oder aber er selbst auf Personenaufnahmen abgebildet ist.